Vorgaben zur schulischen Nutzung der Film- und Audioinhalte der ARD-Mediathek
- kaygollhardt
- 24. Okt.
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Demnach werden die Video- und Audioinhalte ausschließlich zur privaten, persönlichen Nutzung bereitgestellt. Bei einer Verwertung und Vorführung gilt das Urheberrechtsgesetz.
Bei Vorführungen im Unterricht verweist die Hilfeseite auf den § 60a UrhG. Er erlaubt die Nutzung von bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts an Bildungseinrichtungen, sofern damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Dies bedeutet, dass Lehrkräfte die Inhalte der ARD-Mediathek im Unterricht zeigen, zu Lehrzwecken einer abgegrenzten Gruppe zur Verfügung stellen und auf eine Lernplattform hochladen dürfen. Das Umgehen der Regelung über eine Fragmentierung des gesamten Werks ist jedoch nicht gestattet. Die Ausnahmevorschrift gilt nicht, wenn ein gesamter Beitrag gezeigt werden soll.




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