Lehrerinnen und Lehrer haben
Rechte, aber auch Pflichten
Urheberrechtsnovelle
Im Sommer 2017 hat die Bundesregierung eine Novellierung des Urheberrechtsgesetzes beschlossen, die sogenannte „Wissenschafts- und Bildungsschranke“. Das geänderte Gesetz gilt ab dem 1. März 2018 und ist zunächst auf vier Jahre befristet. Die Neuregelung soll Lehrkräften und Wissenschaftspersonal einen unkomplizierten „Basiszugang“ für den Medieneinsatz ermöglichen. Gemäß § 60a UrhG gelten folgende Privilegien für den Filmeinsatz im Unterricht:
15 Prozent eines Films ohne Lizenz und ohne Genehmigung
Lehrerinnen und Lehrer können maximal 15 Prozent eines Films (z.B. bis zu 15 Minuten eines Filmes von 100 Minuten Gesamtlänge) unkompliziert im Unterricht einsetzen. Sie dürfen diese 15 Prozent des Films speichern, vorführen und in digitalen Lernplattformen verwalten. Der Staat vergütet diese Nutzung den Rechteinhabern gegenüber pauschal über Verwertungsgesellschaften. Einige wichtige Dinge gilt es aber zu beachten:
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Explizite Lehrfilme oder andere Lehrmedien sind von dieser Regelung ausgenommen
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Sie müssen das Filmmaterial aus legaler Quelle bezogen haben
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Sie dürfen keinen Kopierschutz überwinden
Kurze Filme
Filme, die kürzer als fünf Minuten sind, dürfen Sie zu 100 Prozent speichern, vorführen und digital verwalten. Explizite Lehrfilme sind aber auch von dieser 5-Minuten-Regelung strikt ausgenommen.
Unsere Bitte:
Dieses Gesetz ist ein Kompromiss zwischen dem Bildungssektor, der Politik und den Rechteinhabern. Wir bitten Sie dringend, die freie Nutzung nur in diesem engen, gesetzlichen Rahmen vorzunehmen, und die kreative Arbeit der Filmschaffenden und anderer Urheber zu respektieren! Nur so gehen Sie kein unnötiges Risiko beim Filmeinsatz ein, und nur so können wir weiterhin gute, aufwendige Filme für Ihren Unterricht produzieren.