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Gesetzgebungsprozess UrhWissG

In seinem Referentenentwurf vertrat das Bundesjustizministerium noch die Rechtsauffassung, dass der Schulunterricht, nicht zur Öffentlichkeit zählen würde. Auf Seite S. 35 des Referentenentwurfs war zu lesen:


"Absatz 1 zählt die zulässigen Nutzungshandlungen auf. Erlaubt wird unter anderem die öffentliche Wiedergabe. Sofern es um Schulklassen und andere kleine, regelmäßig zusammen unterrichtete Gruppen geht (z. B. Referendare in einer Seminargruppe während des Lehramtsreferendariats), ist die Nutzung von Werken nach derzeitiger Rechtsprechung zu § 15 Absatz 3 UrhG nicht öffentlich. Damit liegt keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor; ein Lehrer kann also beispielsweise einen Film vollständig zeigen, weil es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Müsste er den Film vorher allerdings vervielfältigen, dürfte er nur 25 Prozent vervielfältigen und dann auch nur diesen Teil wiedergeben."

Dieser Absatz wurde dann im weiteren Verfahren von der Bundesregierung ersatzlos gestrichen, nachzulesen im später beschlossenen Regierungsentwurf auf Seite 39.

Die Bundesregierung folgte damit den Forderungen einer breiten Allianz aus Organisationen der Kultur- und Kreativwirtschaft, die sich in diesem Punkt mahnend ans BMJV gewendet hatten:

• Deutscher Kulturrat (Seite 4): https://goo.gl/KUsK1a

• Initiative Urheberrecht (Seite 4): https://goo.gl/PljHLU

• Deutscher Journalisten Verband (Seite 4): https://goo.gl/Uchvau

• GEMA (Seite 3): https://goo.gl/azVRLO

• VG Wort (Seite 4): https://goo.gl/29wRBF

• Forum der Rechteinhaber (Seite 8): https://goo.gl/6GLVgO

• Verdi (Seite 6): https://goo.gl/Tz3f3Q

• Verband Deutscher Bühnen‐ und Medienverlage (Seite 3): https://goo.gl/I7HH6o

• SPIO/ AG Dok/ AG Kurzfilm/ IPAU/ u.a. (Seite 4): https://goo.gl/YoWJyJ

• FWU/ MPLC/ KFW/ Matthiasfilm/ Filmsortiment (Seite 6) : https://goo.gl/3arqbi



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